Speicherung von IP-Adressen: Straftaten im Internet dürfen nicht straflos bleiben

Berlin, 16. Dezember 2025 – Wer im Internet eine Straftat begeht, muss auch identifiziert und rechtlich belangt werden können. Kinder haben das Recht auf Schutz. Darum begrüßt International Justice Mission Deutschland (IJM) das Vorhaben der Bundesregierung und den veröffentlichten Gesetzentwurf zur Speicherung von IP-Adressen.

Damit wird eine seit Jahren bekannte Lücke in der Strafverfolgung angegangen: In zahlreichen Verfahren zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder im digitalen Raum scheitert die Identifizierung der Täter daran, dass die zur Aufklärung notwendige IP-Adresse nicht mehr verfügbar ist. Oft werden Ermittlungen dadurch aufwändiger.

Eine befristete, klar zweckgebundene Speicherung von IP-Adressen kann – mit rechtsstaatlichen Sicherungen – einen wichtigen Beitrag leisten, um Kinder besser zu schützen und Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Vor allem bei der Verfolgung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist die IP-Adresse oft der einzige Ermittlungsansatz, um von einem digitalen Hinweis zu einer realen Person und zu betroffenen Kindern zu kommen. Schon eine Mindestspeicherung von 14 Tagen kann nach Einschätzung der Ermittlungsbehörden die Erfolgsquote bei der Identifizierung erheblich steigern (BKA Positionspapier zur erforderlichen Speicherfristen 2023). Und das bei geringerem Aufwand – in Zeiten von begrenzten Ressourcen und immer weiter steigenden Meldungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist diese Effizienz wichtig.

Dazu Evelyn Moeck, Vorstandsvorsitzende von IJM:

Die Speicherung von IP-Adressen ist ein wichtiger Schritt, um unser Rechtssystem auch im digitalen Raum durchzusetzen.

Besonders deutlich wird das bei der sexuellen Ausbeutung von Kindern per Livestream:

  • Livestream-Missbrauch ist ein dynamisches, transnationales Deliktfeld, in dem Übergriffe in Echtzeit stattfinden und sich Spuren schnell verlieren.
  • Laut Innenminister Dobrindt gilt Deutschland als Nachfrageland Nummer 2: Täter zahlen dafür, den Missbrauch live zu dirigieren und nehmen so direkten Einfluss auf das verbrecherische Geschehen.
  • Hinweise kommen häufig verzögert über internationale Meldestellen. Wenn IP-Daten bei Eingang des Hinweises bereits gelöscht sind, bleibt das Verfahren faktisch ohne Ermittlungsansatz.

Gerade beim Livestreaming, bei dem Wiederholungstaten wahrscheinlich sind, ist es zentral, dass Ermittlungsbehörden IP-Adressen für einen begrenzten Zeitraum zuverlässig abfragen können.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klargestellt, dass digitaler Schutz auch wirksame Ermittlungen erfordert, besonders wenn Kinder oder andere gefährdete Menschen bedroht sind. Verantwortungsvolle IP-Speicherung ist damit Teil der menschenrechtlichen Schutzverpflichtung. sagt Evelyn Moeck (mit Blick auf ECtHR Urteil 02.03.2009 K.U. v. Finland, Application no. 2872/02).

Damit der Gesetzentwurf Kinder wirksam schützt und zugleich grundrechtskonform bleibt, halten wir folgende Punkte für erforderlich:

1. Klare Begrenzung und Zweckbindung

Die Speicherung von IP-Adressen muss zeitlich eng befristet sein, um europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Laut BKA ist nach einem Monat eine Aufklärungsquote von etwa 91% erreicht.

2. Verlässliche Regelung für Livestreaming-Fälle

Der Gesetzentwurf sollte explizit die Ermittlungsrealität bei Livestream-Missbrauch adressieren, unter anderem durch die Berücksichtigung typischer Zeitverzögerungen bei internationalen Hinweisen.



International Justice Mission (IJM) ist eine weltweit agierende Menschenrechtsorganisation, die gemeinsam mit Regierungen und lokalen Behörden Rechtssysteme verbessert, um Gewalt gegen Menschen in Armut zu bekämpfen und ihren Schutz zu garantieren. Ein besonderer Fokus liegt auf der Abschaffung von Sklaverei und Menschenhandel. Weltweit arbeitet IJM an 42 Standorten in 26 Ländern mit über 1.400 Mitarbeitenden.


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