Informationen zur Datenübermittlung in Drittländer

Im Zweifelsfall haben die Drittländer, insbesondere die USA, nicht das Datenschutzniveau, das die Datenschutz-Grundverordnung bietet. Dies kann Nachteile mit sich bringen, wie z. B. die erschwerte Durchsetzung der Rechte der Betroffenen, die fehlende Kontrolle über die Weiterverarbeitung und Weitergabe von Daten oder den Zugriff auf Daten durch staatliche Stellen, insbesondere Behörden in den USA, zu Kontroll- und Überwachungszwecken, ohne dass dagegen Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies liegt nicht in der Zuständigkeit von IJM, sondern muss auf gesetzlicher Ebene geregelt werden. Welche Softwareanbieter dies betrifft, entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.

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